Der Verein führt den Namen „Sorya “ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe in Kambodscha. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– den Bau gebührenfreier Schulen und der Entlohnung der in diesen Schulen tätig werden-
den Lehrer.
– Maßnahmen zur Förderung der Lebensgrundlage Mitteloser
– die Förderung der medizinischen Versorgung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus- gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver- gütungen begünstigt werden.
Etwaige Gewinne dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die UNICEF zwecks Förderung der Entwicklungshilfe.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Der Verein erhält seine Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die für gemeinnützige Vereine beantragt werden können.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person sowie jede juristische Person sein, die über eine e-mail-Adresse verfügt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Auf- nahmeantrag erworben. Der Antrag muss in Textform (auch online möglich) gestellt sein. Er kann sowohl an den 1. als auch an den 2.Vorsitzenden adressiert sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragsstellers enthalten. Ein abgelehnter Bewerber hat innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet vereinsintern endgültig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der 1. Vorsitzen- den. Er kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahn- schreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Strei- chung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Wei- se gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitglied- schaft verbunden sind. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe des Ausschlusses, die durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss, das Recht, die Entscheidung des Vorstandes durch die nächste Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Diese entscheidet vereinsintern endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fäl- ligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden sowie einem Beisitzer. Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsange- legenheiten, gegebenenfalls nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Weitere Aufgaben des Vorstands sind vor allem:
Seinen Informationspflichten gegenüber den Mitgliedern kommt der Vorstand per e-mail bzw. über die Homepage „www.sorya.org“ nach.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der 1.Vorsitzende muss mit der Vertretung des Vereins in Kambodscha in ständigem Kontakt stehen und mindestens einmal im Jahr nach Kambodscha fliegen. Der 2.Vorsitzende muss ebenfalls mit der dortigen Lage vertraut sein.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Anstelle einer Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine Konferenz der Mitglieder durch elektronische Kommunikationsmittel (online-Versammlung) einberufen. Diese hat die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Mitgliederversammlung.
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Grundes verlangt. Auch der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt.
Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg in Kraft.
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